Hausärztliche Gemeinschaftspraxis Dres. med. Sobottka


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Hausarztvertrag mit der AOK und den teilnehmenden BKK ist rechtsunwirksam



Das OLG Düsseldorf hat den seit 2008 bestehenden Hausarztvertrag zwischen der AOK und den teilenhmenden BKK, sowie der KVWL für rechtsunwirksam erklärt.


Daher ist eine weitere Versorgung im Zuge dieses besonderen Service-Programms nicht mehr möglich.


Die Qualität der medizinischen Versorgung bleibt davon jedoch unberührt.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre entsprechende Krankenkasse.